Anfang März 2024 veröffentlichte das Berufungsgericht in Rom seine Entscheidung, wonach der Fall Distomo in Italien noch nicht abgeschlossen ist und fortgeführt werden kann. Das Berufungsgericht folgte damit einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts in Rom in erster Instanz, dass ebenfalls zu Gunsten der Betroffenen aus Distomo entschieden hatte. Dies ist ein großer Erfolg, nachdem es zuletzt so aussah, als sei das Verfahren auch in Italien beendet.
Eine Vollstreckung des rechtskräftigen griechischen Urteils des Landgerichts Levadia aus dem Jahr 2007 (!) scheint in Italien weiterhin möglich. Mit dieser Entscheidung war die BRD verurteilt worden, an die Opfer des Massakers im griechischen Distomo ca. 28 Mio. Euro als Entschädigung zu zahlen. Da eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil in Griechenland derzeit nicht möglich ist, weil hierfür bis heute die Zustimmung der griechischen Regierung fehlt, kann die Durchsetzung des Urteils nur über die Zwangsvollstreckung im Ausland erfolgen.
Rechtsanwalt Joachim Lau aus Florenz kämpft seit vielen Jahren darum, die Ansprüche der Opfer und Angehörigen der von der SS am 10. Juni 1944 Ermordeten vor italienischen Gerichten durchzusetzen. Diese Bemühungen sabotiert Deutschland seither immer wieder mittels juristischer und politischer Interventionen. Trotz rechtskräftiger Urteile verweigert Deutschland die Zahlung unter Berufung auf den Grundsatz der Staatenimmunität. Vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) erwirkte Deutschland 2012 ein Urteil, das die Bundesrepublik – Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs – vor Schadensersatzklagen aus dem Ausland bewahren sollte. Der IGH entschied, dass der Grundsatz der Staatenimmunität auch im Fall von NS-Kriegsverbrechen gelte und Deutschland vor Gerichten im Ausland nicht verklagt werden könne.
Dies sahen italienische Gerichte allerdings anders. Das italienische Verfassungsgericht hatte in einer Grundsatzentscheidung schon 2014 das Urteil des IGH aus 2012 als nicht mit der italienischen Verfassung vereinbar angesehen und zugunsten der Rechte der Opfer Nazi-Deutschlands geurteilt. Es hatte das Grundrecht auf Zugang zu den italienischen Gerichten betont und die Anwendung des von Deutschland reklamierten Grundsatzes der Staatenimmunität für NS-Kriegsverbrechen abgelehnt. Das Verfassungsgericht sah den Rang des Menschenrechtsschutzes als höherwertiger an als das Prinzip der Staatenimmunität. Daher konnte das Verfahren in Italien fortgeführt und in deutsches Staatseigentum vollstreckt werden.
Zuletzt schien es aber so als hätte Deutschland es geschafft, diese Möglichkeit zu vereiteln. Deutschland klagte im Frühjahr 2022 erneut vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag gegen Italien, um Vollstreckungen in deutsches Staatseigentum in Italien zu verhindern. Deutschland nahm einen Eilantrag auf vorläufige Beendigung aller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erst zurück, nachdem Italien Ende April 2022 zunächst ein Regierungsdekret und dann ein Gesetz verabschiedete, durch das alle gegen Deutschland gerichteten Entschädigungsprozesse und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gestoppt werden sollten. Gleichzeitig stellte die italienische Regierung einen Fonds in Aussicht, aus dem italienische NS-Opfer Zahlungen erhalten sollten und der mit der Verabschiedung des Gesetzes auf ca. 60. Mio. Euro dotiert wurde.
Tatsächlich entschied das italienische Verfassungsgericht in einem Urteil aus Juli 2023 im Sinne Deutschlands, dass dieses ”Schlussstrich-Gesetz” verfassungsgemäß sei. Zwar stelle es einen erheblichen Eingriff in die Rechte der Betroffenen dar, der wegen der möglichen Zahlungen aus dem Fonds jedoch hinzunehmen sei. Damit, so das Gericht, seien die Rechte der Opfer ausreichend gewahrt.
Dies bedeutet, dass Hunderttausende italienische Opfer von NS-Kriegsverbrechen, ehemalige NS-Zwangsarbeiter sowie Opfer von Massakern, von Deutschland keine Entschädigung erhalten, ihnen bleibt der Rechtsweg nun auch in Italien verwehrt. Sie erhalten nur die Almosenzahlungen aus dem italienischen Fonds.
Offen blieb in dieser Entscheidung, was dies für den Fall Distomo bedeutet. Hier haben nun das Vollstreckungsgericht in Rom und das Berufungsgericht für Klarheit gesorgt. Das Gesetz betrifft nach Auffassung der Gerichte nicht das Distomo-Verfahren, es gilt nur für Verfahren italienischer Opfer. In verfassungskonformer Auslegung entschied das Vollstreckungsgericht, dass ausländische Klägerinnen und Kläger nicht betroffen seien. Diese können nun weiterhin die Zwangsvollstreckung in Italien betreiben. Zur Begründung führten die römischen Gerichte vor allem an, dass es für griechische Opfer keine Entschädigungsregelung gebe, wie sie im Gesetz für italienische Opfer vorgesehen sei. Damit sei nur eine Auslegung des ”Schlussstrich-Gesetzes” verfassungskonform, die zu einer Nichtanwendung für ausländische Opfer führe.
Deutschland hat es also bisher nicht geschafft, sich vollständig aus der rechtlichen und moralischen Verantwortung für die Menschenrechtsverbrechen der Nazis zu ziehen. Es besteht nun wieder die Chance, dass die Pfändung eines Kontos der Deutsche Bahn AG in Italien zugunsten der Opfer von Distomo doch noch zu einem Erfolg führt. Zu befürchten ist allerdings, dass Deutschland weiter versuchen wird, Italien politisch unter Druck zu setzen, um das Verfahren doch noch zu stoppen. Außerdem bleibt das erneute Verfahren in Den Haag vor dem Internationalen Gerichtshof abzuwarten. Allerdings könnte sich auch hier die Lage ein wenig zu Gunsten der Opfer von Kriegsverbrechen verschoben haben. Denn zuletzt entschieden sowohl der oberste Gerichthof Südkoreas als auch Gerichte in Brasilien und der Ukraine für eine Einschränkung des Prinzips der Staatenimmunität in Fällen schwerer Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen. Sollten diese Beispiele Schule machen, könnte es mit dem deutschen Anspruch auf einen Schlussstrich bald vorbei sein.
Der AK Distomo fordert:
Deutschland muss alle Opfer des Nationalsozialismus entschädigen!
Nazi-Verbrechen nicht vergeben, den antifaschistischen Widerstand nicht vergessen!
Gemeinsamer Kampf gegen den wiedererstarkenden Faschismus in Europa!

